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Informationen zu den Gebühren



Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftsräume im Bürgerhaus Beuchte der Gemeinde Schladen

Aufgrund der §§ 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schladen in seiner Sitzung am 22.11.2004 die Gebühren für die Benutzung der Dorfgemeinschaftsräume im Bürgerhaus Beuchte der Gemeinde Schladen wie folgt festgelegt:

Bei Benutzung der Dorfgemeinschaftsräume (Gemeinschaftsraum, Küche,Terrasse) betragen die Gebühren:

1. für Vereinsvergnügen oder diesen gleichzusetzenden Veranstaltungen
     a) örtliche Nutzer € 46,--
     b) auswärtige Nutzer € 77,--

2. für Familienfeiern
     a) örtliche Nutzer € 56,--
     b) auswärtige Nutzer € 87,--

3. für gewerbliche Nutzung je Stunde
     a) örtliche Nutzer € 15,--
     b) auswärtige Nutzer € 26,--

4. für Veranstaltungen nach Ziffer 4 bei Erhebung von Eintrittsgeldern, jedoch ohne Getränkeausschank gegen Entgelt, je Stunde
     a) örtliche Nutzer € 18,--
     b) auswärtige Nutzer € 34,--

Für Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten am Vortage ( beginnend ab 10.00 Uhr ) werden 50% der jeweiligen Gebühr berechnet.

Leihgebühren:
   Tisch, je € 3,--
   Stuhl, je € 1,--



  • Veranstaltungen kultureller, sportlicher, sozialer Art und solche zur Förderung des Vereinslebens sind zu Ziffer 1 gebührenfrei, wenn keine Eintrittsgelder erhoben werden und kein Getränkeausschank gegen Entgelt erfolgt.

  • Die Gebühren für mehrtägige Veranstaltungen, für Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit sowie für nicht Aufgeführtes legt der Verwaltungsausschuss von Fall zu Fall fest.

  • Bei Rücktritt von Veranstaltungen wird eine Gebühr in Höhe von 50% erhoben, wenn dieser innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen vor Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erfolgt. Sollte eine anderweitige Vermietung möglich sein, wird die Gebühreneinnahme auf die Ausfallgebühr angerechnet. Über Ausnahmen in Krankheits- und Todesfällen, zur Vermeidung von unbilligen Härten, entscheidet der Verwaltungssauschuss.

  • Die Gebührenpflicht entsteht, bei Inanspruchnahme der Einrichtungen. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

    Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
    Schladen, den 22.11.2004



    gez. Wiechens
    (Bürgermeister)



    gez. Memmert
    (Gemeindedirektor)

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